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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der
Vollendung |
0 |
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Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schul |
3 |
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Beginn der Schulpflicht. |
6 |
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Besuch der jeweils für die Altersgruppe freigegebenen
Filme. |
6, 12, 16, 18 |
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Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt. |
7 |
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Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. |
7 |
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Der Minderjährige (unter 18 Jahren) bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen Vorteil
erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107
BGB). |
7-18 |
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Ist der Minderjährige unbeschränkt
geschäftsfähig geworden, so |
16 |
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Kinderarbeit ist bis zum Alter von 15 Jahren
grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig. |
15 |
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Aktives und passives Wahlrecht für die Jugendvertretung
im Betrieb. |
14 |
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Bedingte Strafmündigkeit. |
14 |
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Straftaten von Jugendlichen (14–18) werden in jedem Fall
vor Jugendgerichten verhandelt; dies gilt auch für Heranwachsende
(18–21), die zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen
Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden. |
14-20 |
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Uneingeschränkte Strafmündigkeit. |
21 |
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Recht zum Erwerb des Führerscheins für: - Mofas bis 25 km/h Geschwindigkeit |
15 |
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Erlaubnis zur Vollzeitbeschäftigung, abhängig von
der Dauer der |
(15) 16 |
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Nachtschichten sind ab 18 Jahren gestattet. |
18 |
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Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet. |
18 |
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Abgabe alkoholischer Getränke, außer Branntwein und
branntweinhaltiger Getränke, |
16 |
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Erlaubnis zur Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltun |
16 |
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Heirat mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes ist
möglich, wenn der/die künftige Ehepartner/in volljährig
ist. |
16 |
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Pflicht zum Besitz eines Personalausweises. |
16 |
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Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit
eingegangen werden (Ehemündigkeit). Das Familiengericht kann auf
Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller
das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
volljährig ist. |
16 |
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Jungen dürfen sich mit Einwilligung der Eltern zum
Grundwehrdienst melden. |
17 |
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Beginn der Wehrpfl icht für Männer. Die Dauer des
Grundwehrdienstes beträgt seit dem 1. Januar 2002 neun Monate. |
18 |
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Frauen können Dienst an der Waffe leisten, dürfen
jedoch nicht dazu verpflichtet werden (Grundgesetz § 12 a,
Beschluss des Bundestages vom 27. Oktober 2000). |
18 |
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Strafbar ist für Erwachsene: |
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Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, sobald ein
Arbeitsverhältnis begonnen wurde. |
15/16 |
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Ende der Schulpflicht. |
18 |
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Volljährigkeit. |
18 |
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Aktives und passives Wahlrecht. |
18 |
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Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
für |
18 |
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Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen. |
21 |
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Fähigkeit zum Dienst als ehrenamtlicher Richter oder
als Schöffe. |
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