(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43),
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44),
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50),
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53),
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
11. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben
wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach
Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen
der Selbsthilfe stärken.
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten
verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der
Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen
soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die
Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.
(4) Regelungen des über- und zwischenstaalichen Rechts bleiben
unberührt.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6. Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht
18 Jahre alt ist.
(3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer nichtehelicher Abstammung
und noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme
als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können
ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden,
wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und
solange durch die Mitteilung an den
Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt
würde.
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach
dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die
körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln,
daß Maßnahmen der Frühförderung für
Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig
von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr
vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von
jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet
und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel
auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an
junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch
Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen
junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der
Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und
außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von
Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
(1) jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten
Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind inbesondere
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das
Landesrecht.
(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern bei der Entwicklung
eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen
Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche
Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen
kann.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird; dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft nicht eintritt.
(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und auf Unterhalt nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht,
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
des Umgangsrechts. Bei der Herstellung von Besuchskontakten und bei der
Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in
geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen
sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von § 40
umfassen.
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile
aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter
der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen
Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl
erforderlich ist.
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die
Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder
Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung
und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten
der Unterbringung in einer für das Kind oder den
Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des
notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn
und soweit dies dem Kind oder dem
Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und
Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93
nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schulpflichtige
Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung
noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres.
(1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen
tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den
Erziehungsberechtigten zum Wohl der
Kinder zusammenarbeiten. Die
Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in
wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson).
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege.
(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und
unterstützt werden.
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Für
Kinder im Alter unter drei Jahren und für
Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze
in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot
an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten die nachfolgenden Regelungen.
(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt, spätestens den 1. August 1996, festlegen und bestimmen, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der Anspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das dritte Lebensjahr vollendet hat, besteht.
(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung treffen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch nach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf Antrag befugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte festzulegen, ab denen der Rechtsanspruch auf den Besuch des Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte dürfen höchstens sechs Monate und für das Jahr 1998 höchstens vier Monate auseinanderliegen. Voraussetzung für die Befugnis ist, daß der örtliche Träger vorab im Rahmen der Jugendhilfeplanung das noch bestehende Versorgungsdefizit festgestellt und verbindliche Ausbaustufen zur Verwirklichung des Angebots, das eine Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. Dezember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.
(4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch im Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998 auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot erfüllt werden kann.
(5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den Absätzen 2 bis 4,
so hat der örtliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner
Gewährleistungspflicht nach § 79 sicherzustellen,
daß ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an
auch vor den jeweiligen allgemeinen Zeitpunkten einen Kindergartenplatz oder
ein anderes geeignetes Förderungsangebot erhält, wenn die Ablehnung
für das Kind oder seine Eltern eine besondere Härte
bedeuten würde.
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte,
die die Förderung von Kindern selbst organisieren
wollen, sollen beraten und unterstützt werden.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten
Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende
landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich
zuweisen, bleiben unberührt.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung
pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie
soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne
des § 13 Abs. 2 einschließen.
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen
sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und
andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der
zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie
bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte
verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen
methodischen Ansätzen vertraut sind.
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Kindern und Jugendlichen bei der
Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen
helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
Kinder und Jugendlicher durch soziales
Lernen in der Gruppe fördern.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das
Kind oder den Jugendlichen bei der
Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung
des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs
zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und
Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung
von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im
Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur
Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und
erfordert die Mitarbeit der Familie.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des
Kindes oder des Jugendlichen durch soziales
Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit
unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder
des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann
auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und
Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen
in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine
auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders
entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und
Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu
schaffen und auszubauen.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven
Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere
Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des
Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach folgenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden:
2. § 41 Abs.1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle derVereinbarungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinbarungen nach § 77 dieses Buches treften,
3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes.
(3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen,
Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl
die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für
Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,
in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren
und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch
genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte
Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so
soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der
Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen
in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen
Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch
die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an
Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen
förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt
über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 33 bis 35 und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat, berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willenserklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf, haben die in Absatz 1 genannten Personen die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder
des Jugendlichen einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegenüber
zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche
im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des
Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist
ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66
des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu
zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das
Kind oder der Jugendliche nicht das
älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt
sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen
Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für
ein erstes Kind zu zahlen ist.
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach
§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so
ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die
§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b und 38
des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann in geeigneten
Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung
übernehmen, soweit sie angemessen sind.
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung
der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und
unterstützt werden.
(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei
2. in einer Einrichtung oder
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende
Gefahr für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich
sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes
oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder
Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche
Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorgeberechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen.
(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen
in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt
über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes haben kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einerdrohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes auswirkt,so entscheidt über ihre Erteilung die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit den Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten.
(4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach
anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr
Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat
den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung
der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, die für die
Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht
einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten,
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den
Kindern und Jugendlichen in Verbindung
zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren
für das Wohl der Kinder und der
Jugendlichen können die Grundstücke und Räume
auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich
einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der Träger
der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person sowie
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen bereits unternommen werden,
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich einmal für alle Kinder zu wiederholen.
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder Gruppen von
Einrichtungen von der Meldepflicht nach Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner
bestimmen, daß von der wiederholten Meldung desselben
Kindes abgesehen werden kann.
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen
Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten
oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder
Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden,
so gilt sie als Teil der Einrichtung.
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt
das Landesrecht.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschaftsund dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls
des Kindes oder des Jugendlichen das
Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht
anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.
(3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen Kindes
bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig
erfolgen, daß der Vater sich, ehe das Kind in
Adoptionspflege gegeben wird, entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung
oder die Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf
den Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung
des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äußerung durch
das Jugendamt.
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der
freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
tätig wird, soll den Jugendlichen oder den
jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens
betreuen.
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistandschaft
nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Gegenvormundschaft
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so
findet Absatz 3 keine Anwendung.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, daß er
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen.
(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des
Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die
Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder
Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des
Jugendlichen.
(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811 und des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse
des Kindes oder des Jugendlichen seine
Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson
oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht
zu erstattende Anzeige über die Geburt eines
nichtehelichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt
zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse Bekenntnis der
Mutter anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt
hat die Anzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten
und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormundschaft mitzuteilen.
Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder Gegenvormund gelten
die §§ 55 und 56 entsprechend.
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29b des Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt zu beurkunden (§§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Einbenennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2, § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 10 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu beglaubigen,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes (§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können
Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen
regeln.
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.
(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der
Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag zum Regelunterhalt)
entsprechend.
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe
in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, daß der Schutz von
Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender
Weise gewährleistet ist.
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a oder
d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch ist, oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an
der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten
oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung
nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer
Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.
(1) Sozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der
öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen in Akten oder
auf sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn und
solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist.
Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs.
2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des §
2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden,
soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe
zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert
oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre.
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein
behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in
Akten oder auf sonstigen Datenträgem gespeicherten Daten nach Maßgabe
des § 83 des Zehnten Buches zu erteilen.
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches entsprechend.
(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt weitergegeben worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder als Gegenvormund
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist.
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägem bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht
örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich
Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser
Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger
abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die
Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die
§§ 4, 74,
76 und 77 entsprechend. Landesrecht
kann Näheres regeln.
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den
Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des Landesjugendamts
im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten
Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von
dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und
der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit
beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuß. Es kann bestimmen, daß
der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der
Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und
Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts
sicherzustellen.
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer
Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll
auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung
und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten
einschließen.
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien
Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die
Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(2) Sofern bis zum 23. Mai 1996 für Einrichtungen, die Leistungen nach den §§32, 34 odr nach § 41 in Verbindung mit § 34 erbringen, noch keine neuen Pflegesätze für das Jahr 1996 oder die Folgejahre vereinabart worden sind, dürfen die am 1. Januar 1996 geltenden Pflegesätze bezogen auf das Jahr 1996 beginnend mit em 1. Juli 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom hundert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Sind bis zum 23. Mai 1996 bereits neue Pflegesätze für 1996 oder die Folgejahre vereinbart worden, so gelten die Sätze 1 und 2 in Hinblick auf die Jahre 1997 und 1998 entsprechend.
(3) Werde nach dem 30. Juni 1996 für Einrichtungen nach Absatz 2 oder
Teile davon erstmals Vereinbarungen abgeschlossen, so sind als Basis die
Vereinbarungen zugrunde zu legen, die von vergleichbaren Einrichtungen bis
zum 23. Mai 1996 geschlossen worden sind. Wird im Einvernehmen mit dem
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit dem eine Vereinbarung
besteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich geändert oder werden
erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt Satz 1 entsprechend.
Werden nach dem 30. Juni 1996 erstmals unterschiedliche Pflegesätze
für einzelne Leistungsbereiche mit einer Einrichtung vereinbart, so
dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rahmen nicht
übersteigen, der sich aus einer einheitlichen Veranlagung der
Gesamtleistungsangebote nach Absatz 2 Satz 1 ergeben würde.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter
Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf
hingewirkt werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt
werden und sich gegenseitig ergänzen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine
ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter
zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von
Fachkräften.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken,
daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und
überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen
insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen
Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,
4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,
5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
6. der Gewerbeaufsicht,
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
8. den Justizvollzugsbehörden und
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der
Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und
Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe
von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten.
Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils
eine Kommission, der bis zu sieben Sachverständige
(Jugendberichtskommission) angehören. Die Bundesregierung fügt
eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen
bei.
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägem und den anerkannten Trägem der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4,.7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch
Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen
Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung
tatsächlich aufhält.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach
§ 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres
hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge
Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen,
eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den
§§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche
Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war.
Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei
außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
Hilfe für junge Volljährige nach
§ 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut
Hilfe für junge Volljährige nach
§ 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a
oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3,
§ 21 oder § 41 voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt
dabei außer Betracht.
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher
zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der
Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger
die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den
Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit
begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der
örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet,
in dessen Bereich sich das Kind oder der
Jugendliche, der junge Volljährige
oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte
vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines
Jugendlichen (§ 42) und die Herausnahme
eines Kindes oder eines Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43) ist der örtliche Träger zuständig,
in dessen Bereich sich das Kind oder der
Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich
aufhält.
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
(§§ 46, 48a) ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung
oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt
§ 86d entsprechend.
(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts entsprechend.
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur
Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig,
in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften,
Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein
(§ 54) ist der überörtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt,
so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig
geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten
bleibt dabei außer Betracht.
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach §
86, § 86a oder § 86b
der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die
ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
gehört.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz
1 der für die örtliche Zuständigkeit nach §
86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird
der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung
des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden
wäre.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht
vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger
zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 100 Deutsche Mark zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht
vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu
erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der
nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet.
(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen.
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absätzen 1 und 2
aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen
zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu
gewähren war.
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht
vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger
zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche
Träger gehört.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nur bei vorläufigen
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen (§ 89b), bei
fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
(§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach
der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen
können nicht verlangt werden.
Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des überörtlichen
Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des
öffentlichen Rechts übertragen werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24
können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§
76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht
Landesrecht eine andere Regelung trifft.
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten
2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20),
3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21),
4. der Hilfe zur Erziehung in
b) Vollzeitpflege (§ 33),
c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),
6. der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen (§ 42),
7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen (§ 43)
herangezogen.
(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 23) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.
(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum Abschluß der Schulausbildung (§ 21 Satz 3) und
3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41), soweit diese den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht,
herangezogen.
(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19 werden herangezogen
2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte,
3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.
Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten herangezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der schwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96 auf sich überleiten.
(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann.
(6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen.
(3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6,
7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Aufgaben tragen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch insoweit, als den
dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und
Vermögen nach Maßgabe der §§ 93,
94 zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht,
der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang
werden diese Personen zu den Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch
geltend gemacht.
(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kostenbeitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Einkommen nach §§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden.
(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden.
(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige Wohnform nach § 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die Tagespflege nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei einer geeigneten Pflegeperson nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.
(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist abzusehen, wenn das
Kind oder die Jugendliche schwanger ist
oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet
würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe
oder wenn anzunehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungsaufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden.
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt
nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen
zusammen, so wird von ihnen kein Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung
oder Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Eltern nach
§ 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Nr. 5 Buchstabe
b beizutragen haben, so geht der Unterhaltsanspruch des
Kindes oder des Jugendlichen in Höhe
des Betrages, der zu zahlen ware, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der
sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf den
Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höchstens jedoch
in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Für die Vergangenheit
können die Eltern oder Elternteile außer unter den Voraussetzungen
des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihnen
die Gewährung von Jugendhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt
worden ist.
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den
Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,
b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen hat, und
2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.
Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der aufgrund der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen verlangt werden könnte.
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung absehen,
soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene
Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der
Unterhaltsleistung stehen würde.
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe
kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbetrags nach §§ 93, 94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgebereine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die
Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
b) der Hilfe für junge Volljährige und
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
6. sorgerechtliche Maßnahmen,
7. Vaterschaftsfeststellungen,
8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,
9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des Aufenthaltes während der Hilfe,
c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen,
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach § 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu Beginn der Beratung,
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schulund Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Unterbringung,
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Datum des Unterbringungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhältnisses sowie Änderung der Form der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der Unterbringungen.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert nach
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
2. die Zahl der
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55 und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen
2. unter Beistandschaft des Jugendamts,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschaftsfeststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht festgestellten Vaterschaften.
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),
3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6),
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers,
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren Plätze,
c) Geschlecht und Geburtsjahr,
d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und des Arbeitsbereiches.
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.
Hilfsmerkmale sind
2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2000, die Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart,
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung,
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart,
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember
zu erteilen.
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach
§ 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d
fünfjährlich, beginnend 1991, erfaßt. Die Bestandserhebung
wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31. Dezember
durchgeführt. In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit
den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
a bis f.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 9.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99
Abs. 1, 2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung
die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur
Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden
und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben
aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale
übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5
des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 können mit
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Asuübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen,
wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts
verletzt hat und für die zukunft eine Gefährdung des Unterhalts
zu besorgen ist.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende
das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
[...]
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende
gröbliche Pflichtverletztung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt
werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit
ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51a Abs. 1 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei
Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen.
[...]