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Verordnung über den
Kinderarbeitsschutz Vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) Auf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: § 1 Beschäftigungsverbot Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen. § 2 Zulässige Beschäftigungen (1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden 1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, c) der Versorgung von Tieren, 4. mit Handreichungen beim Sport, 5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. (2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen. § 3 Behördliche Befugnisse Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. |